BIS - Bürgerinformationssystem
Bekanntmachung der Trinkwasseruntersuchung Trinkwasseruntersuchung nach Parametergruppe A+B (gem. TWVO) - WV Erbendorf
Veröffentlicht: 20.07.2023
Die Stadt Erbendorf weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass für Wasser, das für die Gartenbewässerung usw. aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, auch eine entsprechende Abwassergebühr zu leisten ist.
Es ist explizit ausgeschlossen, hierfür eine Ermäßigung von der Abwassergebühr zu erhalten (§ 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erbendorf). Auch ein zweiter Wasserzähler auf dem Grundstück ändert daran nichts.
Vielmehr ist darauf hinzuwirken, Trinkwasser zu sparen und für solche Zwecke z.B. Regenwasser zu nutzen.“
Die Abholung von Restmüllsäcken, Windelsäcken und Gelben Säcken erfolgt im Zimmer Nr. 204 (Stadtkasse).
KOSTENLOSE WINDELSÄCKE
Berechtigte Familien mit Kleinkindern (0 - 3 Jahre) oder pflegende Angehörige erhalten monatlich 2 kostenlose Windelsäcke.
GRUNDSTEUERREFORM –
DIE NEUE GRUNDSTEUER IN BAYERN
Das neue Landesgrundsteuergesetz wird ab 2025 in Kraft treten. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018, wonach die Grundsteuer wegen veralteter Grundstückswerte nicht mehr verfassungsgemäß sei und neu geregelt werden muss. Der Bund hat daher im November 2019 seinen Entwurf für eine Grundsteuerreform verabschiedet, von dem die Länder jedoch gemäß der Länderöffnungsklausel abweichen konnten.
Bayern geht wie angekündigt den Sonderweg mit seinem „reinen“ Flächen-Modell. Der Bayerische Landtag hat hierzu am 23.11.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, der sogenannte Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern weiterhin an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung?
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Die Grundsteuererklärung kann in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER –Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.
Sofern kein Benutzerkonto bei ELSTER vorhanden ist, können sich Grundstückseigentümer bereits jetzt registrieren. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung nicht möglich sein, kann diese auch auf Papier eingereicht werden.
Die Vordrucke hierfür sind ab 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, im Finanzamt oder in der Stadtverwaltung erhältlich. Die Abgabefrist ist unbedingt einzuhalten!
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.
Bei Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Weitere Informationen hierzu unter www.grundsteuerreform.de.
Weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de.
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch erreichbar: 089 / 30 70 00 77. In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
Die Verwaltungsgemeinschaft Krummennaab weist darauf hin, dass es in letzter Zeit vermehrt zu Ungereimtheiten auf Grund der neu angebrachten Beschilderungen (Anleinpflicht) im Gemeindebereich Krummennaab (speziell im Bereich entlang des Fichtelnaabrad-und Steinwaldradweges sowie das Gebiet bei Kühlenmorgen, Waffenhammer, Bayrischhof, Ziegelhütte und Schmierofen) gekommen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde Krummennaab erlassene Hundehaltungsverordnung nach Art. 18 Abs. 1 des
LStVG ist auch ohne eine zusätzliche Beschilderung wirksam und verbindlich ist!
Daher ist die Gemeinde Krummennaab nun zu dem Entschluss gekommen, auf die Beschilderungen
zur aktuellen Hundehaltungsverordnung gänzlich zu verzichten, um etwaige Verwirrungen zu vermeiden.
Die Hundehaltungsverordnung kann auf der Homepage der Gemeinde Krummennaab unter
https://krummennaab.de/wp-content/uploads/sites/2/2020/12/Hundehalteverordnung.pdf oder im Rathaus
Krummennaab eingesehen werden.
Die Beschilderungen zur Benutzungssatzung Bürgerpark und zur Benutzungssatzung Liege-und
Freizeitbereich Erlenweiher bleiben hiervon unberührt.
Inhalt des Informationsschreibens der Gemeinde Krummennaab HIER.
Allgemeine Informationen
Einführung der Digitalen Bauakte
im Landratsamt Tirschenreuth
Das Landratsamt Tirschenreuth macht einen weiteren großen Schritt in Richtung Digitalisierung. Seit 1. April 2024 können baurechtliche Anträge digital eingereicht werden. Nach umfassenden Vorbereitungen steht die Infrastruktur für die Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren bereit. Dieser Schritt markiert eine bedeutende Veränderung im Verwaltungsprozess und bringt zahlreiche Vorteile für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Kommunen mit sich.
Ein zentraler Aspekt der Neuerung ist die digitale Bearbeitung sämtlicher Bauanträge. Dies bedeutet eine Effizienzsteigerung und eine beschleunigte Abwicklung der Verfahren. Auch die Gemeinden sind an diesem Schritt beteiligt und erhalten entsprechende Zugänge zum Onlineportal. Dadurch können in Zukunft alle Beteiligten, auch die Bürgerinnen und Bürger, den aktuellen Verfahrensstand ihrer Anträge einsehen. Das Bauamt bittet dabei um Beachtung, dass alle baurechtlichen Anträge, über die das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, beim Landratsamt – und nicht mehr bei der jeweiligen Gemeinde – einzureichen sind.
Landrat Roland Grillmeier betont die Bedeutung dieses Schrittes: „Die Einführung der Digitalen Bauakte ist ein wichtiger Meilenstein für unseren Landkreis. Sie ermöglicht nicht nur eine zeitgemäße Verwaltung, sondern auch eine vereinfachte und schnellere Abwicklung von Bauprojekten. Wir sind davon überzeugt, dass diese Maßnahme sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Kommunen zugutekommen wird und freuen uns auf die ersten digitalen Anträge."
Bayerns Bauminister Christian Bernreiter äußerte sich ebenfalls positiv zu dieser Entwicklung: „Die Digitalisierung ist eine große Chance - für die Bürgerinnen und Bürger genauso wie für die Kommunen. Ich freue mich, dass nun auch der Landkreis Tirschenreuth dazukommt und damit schon 81 Städte und Landratsämter in Bayern den Digitalen Bauantrag anbieten, bei 29 weiteren läuft der Probebetrieb. Zusammen sind das bereits mehr als drei Viertel aller bayerischen Bauaufsichtsbehörden. Die Erfahrungen sind rundum positiv: Insgesamt sind an den bislang teilnehmenden Ämtern schon rund 18.000 digitale Anträge eingereicht worden."
Für weitere Informationen und die Nutzung des Digitalen Bauantrags besuchen Sie bitte https://www.digitalerbauantrag.bayern.de
oder https://www.kreis-tir.de/digitale-verwaltung. Außerdem steht Sebastian Putzer (09631/88-364, sebastian.putzer@tirschenreuth.de) für Rückfragen zur Verfügung.
Beratungen
zu Hilfen für Pflegebedürftige und
Menschen mit Behinderung
im Jahr 2024
Die persönlichen Beratungen im Rahmen der Service- und Beratungstage des Bezirks Oberpfalz finden statt im Landratsamt Tirschenreuth, Mähringer Str. 7, Anbau Amtsgebäude, 1. Stock, Zimmer 123 (barrierefrei) zu folgenden Terminen statt:
23. Oktober - 06. November - 20. November
04. Dezember - 18. Dezember
jeweils von 09.00 bis 15.00 Uhr (Änderungen vorbehalten).
Ergänzend zu den Vor-Ort-Terminen werden die telefonischen Beratungen auch weiterhin
angeboten.
Angeboten werden neutrale und kostenlose Erstberatungen zu Fragen zur
➢ Hilfe zur Pflege + Ambulanten Hilfe zur Pflege
➢ Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
➢ Antragstellung
➢ Unterhaltspflicht (allgemeines)
Um Terminvereinbarung vorab wird gebeten unter den Telefonnummern 0941/9100-
2114 (Herrn Gauglitz, Berater) oder 0941/9100-2152 (Terminkoordination) oder per E-Mail
beratungsstelle@bezirk-oberpfalz.de .
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